Das vom Bundestag am 14. November 2019 beschlossene Gesetz für den Schutz vor Masern und zur Stärkung der Impfprävention tritt am 1. März 2020 in Kraft und hat Auswirkungen auf den Schulbetrieb:
Alle Schülerinnen und Schüler sowie alle an der Schule tätigen Personen müssen gemäß § 20 Absatz 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG) nachweisen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft oder gegen Masern immun sind.
Hierfür gelten unterschiedliche Fristen.
Der erforderliche Nachweis kann auf folgende Weisen erbracht werden:
1. durch einen Impfausweis („Impfpass“) oder ein ärztliches Zeugnis (auch in Form einer Anlage zum Untersuchungsheft für Kinder) darüber, dass ein ausreichender Impfschutz gegen Masern besteht oder
2. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass eine Immunität gegen Masern vorliegt oder
3. ein ärztliches Zeugnis darüber, dass aus medizinischen Gründen nicht geimpft werden kann (Kontraindikation) oder
4. eine Bestätigung einer staatlichen Stelle oder der Leitung einer anderen vom Gesetz betroffenen Einrichtung darüber, dass ein Nachweis nach Nummer 1 oder Nummer 2 bereits vorgelegen hat.
nachweispflichtige Personengruppe |
neu aufzunehmende Schüler |
Schüler, die bereits am 1. März 2020 aufgenommen waren |
Personen, die am 1. März 2020 bereits an der Schule tätig sind und nach dem 1.1.1970 geboren sind: Lehrkräfte, Erzieherinnen, Sekretärinnen, Hausmeister, BuFDis, Küchenpersonal, Ehrenamtliche, sonstige |
Bitte beachten Sie:
Sofern ein entsprechender Nachweis nicht erfolgt, ist die Schule gesetzlich verpflichtet, unverzüglich das Gesundheitsamt Karlsruhe darüber zu benachrichtigen und dem Gesundheitsamt personenbezogenen Angaben zu übermitteln.
Das Gesundheitsamt kann Sie zu einer Beratung einladen und entscheiden, ob eine Geldbuße ausgesprochen wird!
Weitere Informationen können auch auf der Internetseite des Bundesministeriums für Gesundheit abgerufen werden:
Quelle: Bundesministeriums für Gesundheit
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Häufige Fragen zum Masernschutzgesetz
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